· Fachbeitrag · Steuererklärung
Ausreizen der Steuererklärungsfrist: So vermeiden Sie drohende Nachzahlungszinsen
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau und Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt
| Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 können Steuererklärungen weitere zwei Monate später abgegeben werden. Doch in Nachzahlungsfällen drohen nun schneller „Strafzinsen“. Beugen Sie dem deshalb vor. |
Frist für Beratererklärungen endet am 28.02.
Die Frist zur Abgabe der üblichen Steuererklärungen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2018 der 31.07. des Folgejahres. Wer sich eines steuerlichen Beraters bedient, hat grundsätzlich bis zum 28.02. des übernächsten Jahres Zeit. Über einen Steuerberater musste daher etwa die Einkommensteuererklärung 2018 erst bis zum 02.03.2020 abgegeben werden.
Zinslauf beginnt aber schon am 01.04.
Trotz der verlängerten Abgabefrist läuft der Verzinsungszeitraum des § 233a AO weiterhin fünfzehn Monate nach Steuerentstehung an. Für die Einkommensteuer 2018 war das der 01.04.2020. Eigentlich dient der Karenzzeitraum dazu, es der Finanzverwaltung zu ermöglichen, die Steuerveranlagung ohne Verzinsung durchzuführen (BFH, Urteil vom 01.06.2016, Az. X R 66/14, Abruf-Nr. 189211). Ob das künftig in Nachzahlungsfällen noch gelingt, ist zweifelhaft. Dann drohen Nachzahlungszinsen.
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