· Fachbeitrag · Steuererklärung
BFH zweifelt an Besteuerung von Erstattungszinsen
| Der BFH bezweifelt, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, rechtmäßig ist. Er hat deshalb dem Antrag eines Steuerzahlers auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. |
Hintergrund | Der BFH hatte 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (BFH, Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; Abruf-Nr. 102922). Der Gesetzgeber hatte das zum Anlass genommen, im Jahressteuergesetz 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu regeln, dass erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Laut der aktuellen BFH-Entscheidung ist zumindest äußerst zweifelhaft, ob die rückwirkende Geltung auf alle damals noch offenen Fälle rechtmäßig ist. Auch die Tatsache, dass Erstattungszinsen besteuert werden, Nachzahlungszinsen dagegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden dürfen, missfällt dem BFH. Die Richter haben deshalb angekündigt, sich das Ganze im Hauptsacheverfahren noch genauer anzusehen (Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; Abruf-Nr. 120520).
PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen, sich sowohl gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen als auch die Nichtberücksichtigung von Nachzahlungszinsen zu wehren. Mustereinsprüche finden Sie in wiso.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Musterverträge/-schreiben, Überschrift Einsprüche/Rechtsbehelfe. |