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Biberschaden im Garten: Aufwendungen steuerlich absetzbar?
| Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Gegen diese Entscheidung des FG Köln wehren sich die unterlegenen Steuerzahler mittels Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. |
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Finanzamt und FG erkannten die Kosten nicht an. Dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und man sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könne, rechtfertige den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung nicht. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung (FG Köln, Urteil vom 01.12.2017, Az. 3 K 625/17, Abruf-Nr. 200042).
PRAXISHINWEIS | Die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute wird beim BFH unter dem Az. VI B 14/18 geführt. Besser wäre es in vergleichbaren Fällen, eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend zu machen. Die Voraussetzungen müssten erfüllt sein (Arbeiten finden im Privathaushalt statt). Abziehbar sind dann 20 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.200 Euro. |