· Fachbeitrag · Steuererklärung
Freiwillige Steuererklärung: Vier-Jahres-Frist vom BFH bestätigt
| Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen bei freiwilliger Abgabe statt der üblichen Sieben-Jahres-Frist eine Vier-Jahres-Frist beachten. Eine Verlängerung der Abgabefrist um bis zu drei Jahre (durch die sogenannte Anlaufhemmung) kommt nach Auffassung des BFH für freiwillige Steuererklärungen nicht in Betracht. |
PRAXISHINWEIS | Vor dem BFH sind zwar noch zwei Musterverfahren anhängig (Az: VI R 16/11, VI R 77/10), in denen der BFH prüfen muss, ob die Ungleichbehandlung von Pflicht- und Antragsveranlagung verfassungsgemäß ist. Das aktuelle Urteil (vom 14.4.2011, Az: VI R 53/10; Abruf-Nr. 112385) bietet aber keine Anhaltspunkte, dass der BFH zu einem erfreulicherem Ergebnis kommen könnte. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28642300