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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Pflichtveranlagungsgrenze: Besonderheit bei privaten Veräußerungsgeschäften kennen

    | Ist ein Steuerzahler nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, kann er eine Erklärung freiwillig einreichen. Wer dem Finanzamt Einkünfte in Höhe von mehr als 410 Euro präsentiert, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, profitiert dann von den Steuerregeln für die Pflichtabgabe und einer von vier auf sieben Jahren verlängerten Abgabefrist. Bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften können Verluste aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften die Pflichtveranlagung jedoch zu Fall bringen. |

    Der Fall aus der FG-Praxis

    Im konkreten Fall präsentierte ein Steuerzahler, der die Vier-Jahres-Frist versäumt hatte, dem Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von mehr als 410 Euro. Das Problem dabei: Aus Vorjahren bestand noch ein nicht verrechneter Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt minderte den Gewinn um diesen Verlust. Dadurch rutschte der Gewinn unter 410 Euro. Fatale Folge: Keine Pflichtveranlagung, Versäumen der Vier-Jahresfrist, Ablehnung der Bearbeitung der Steuererklärung. Das FG Köln bestätigte dem Finanzamt, richtig gehandelt zu haben (FG Köln, Urteil vom 24.3.2015, Az. 12 K 1964/12, Abruf-Nr. 145006).

    Urteil gilt nicht bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten

    Das Urteil gilt nicht, wenn Verluste aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung vorliegen. In dem Fall würde ein Verlust aus Vorjahren die Einkünfte für die Frage der Pflichtveranlagung also nicht mindern.

     

    Das folgende Schema zeigt, wie die Verlustverrechnung funktioniert und wann Einkünfte unter die Pflichtveranlagungsgrenze von 410 Euro rutschen können, wenn eine Verrechnung mit Vorjahresverlusten ansteht.

     

    • Grobes Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Arbeit

    Einnahmen

    ja

    ja

    ./. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

    ja

    ja

    ./. Verluste aus Vorjahren

    ja(§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG)

    nein

    = Einkünfte im Sinne der Pflichtveranlagung

    ja

    ja

    ./. Verluste aus Vorjahren

    nein

    ja (§ 10d EStG)

    = Zu versteuerndes Einkommen

    ja

    ja

     

    • Beispiel

    Ein lediger Steuerzahler hat seine Steuererklärung 2010 nicht bis zum 31. Dezember 2014 beim Finanzamt eingereicht. Weil er wegen der Entfernungspauschale und eines beruflichen Umzugs mit einer Steuererstattung von 2.000 Euro rechnet, versucht er in die Pflichtveranlagung zu kommen. Fall 1: Er hat für 2010 einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (Verkauf von Goldbarren) in Höhe von 2.110 Euro erklärt. Aus Vorjahren bestand noch ein Verlustvortrag aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 1.923 Euro. Fall 2: Er erklärt einen Gewinn aus einer selbstständigen Arbeit in Höhe von 2.110 Euro. Aus Vorjahren besteht noch ein Verlustvortrag wegen vorweggenommener Werbungskosten in Höhe von 1.923 Euro.

     

    Ermittlung der Einkünfte für die Frage der Pflichtveranlagung

    Fall 1: Privates Veräußerungsgeschäft

    Fall 2: Selbstständige Arbeit

    Einkünfte 2010

    2.110 Euro

    2.110 Euro

    ./. Verlustvortrag aus Vorjahren

    1.923 Euro (§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG)

    0 Euro (Verlustverrechnung nach § 10d EStG wirkt sich auf Einkünfte nicht aus)

    Einkünfte 2010

    187 Euro

    2.110 Euro

    Abgabefrist für 2010

    31.12.2014

    31.12.2017

    Bearbeitung der Steuererklärung

    Nein (Einkünfte unter 410 Euro)

    Ja (Einkünfte mehr als 410 Euro)

    Der Antrag auf Pflichtveranlagung dürfte in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen, vor allem bei Studenten mit hohen - als Werbungskosten abziehbaren - Studienkosten. Sie haben nach der BFH-Rechtsprechung zwar die Möglichkeit, Studienkosten rückwirkend für die letzten sieben Jahre über den Verlustabzug geltend zu machen (WISO, Ausgabe 6/2015, Seite 5). Der Gesetzgeber plant aber, die Verlustfeststellung auf vier Jahre zu begrenzen. Wer diese Vier-Jahres-Frist versäumt und keine Verlustfeststellung für seine studiumsbedingten Kosten beantragt hat, kann nur mit einem Antrag auf Pflichtveranlagung agieren.

    Diese Einkünfte können die Pflichtveranlagung retten

    Um die Tür zur Pflichtveranlagung und zur siebenjährigen Abgabefrist aufzustoßen, ist es erforderlich, Einkünfte über 410 Euro zu generieren, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Diese Voraussetzung ist bei den folgenden Einkünften erfüllt:

     

    • Sie haben bei ebay Gewinne von 500 Euro aus dem Verkauf von Elektroartikeln erzielt, die Sie vorher nachweislich billiger gekauft haben. Bei nachhaltigem Handeln (mehrmalige gleichartige Verkäufe mit Gewinnerzielungsabsicht) erzielen Sie gewerbliche Einkünfte.
    • Sie haben Gold gekauft und dieses innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft.
    • Sie haben für die Vermittlung zahlreicher Versicherungspolicen eine Provision von 600 Euro bekommen.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 8 | ID 43602643