· Fachbeitrag · Steuererklärung
Vielversprechende Prozesse: So wahren Sie ohne Kostenrisiko alle Steuerspar-Chancen
| Halten Sie bereits Ihren Einkommensteuerbescheid für 2011 in den Händen, sollten Sie abklopfen, an welcher Stelle es sich lohnt, Einspruch einzulegen. In WISO 6/2012, Seite 10 haben wir Ihnen schon vier interessante Prozesse vorgestellt. Hier nun Mustereinsprüche zu sechs weiteren vielversprechenden anhängigen Verfahren, an die Sie sich kostenlos anhängen können, um von einem positiven Ausgang profitieren zu können. |
Außergewöhnliche Belastung bei Senioreneinrichtung
Leben Sie in einer Senioreneinrichtung und haben für angefallene Kosten den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG beantragt, dürften Sie im Steuerbescheid eine böse Überraschung erleben. Zumindest dann, wenn Sie lediglich einen Wohnstiftsvertrag abgeschlossen haben, bei dem Sie nur für Wohnen und Verpflegung bezahlen, nicht aber für Pflegekosten. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf wird als außergewöhnliche Belastung lediglich ein Tagessatz von 50 Euro anerkannt, der jedoch um eine Haushaltsersparnis von 8.004 Euro gekürzt wird. Daneben werden noch die nicht von der Pflegekasse übernommenen Pflegekosten sowie die Kosten für einen Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.2.2012, Az. 10 K 2504/10 E; Abruf-Nr. 121878).
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde dieser Streitfall nun dem BFH vorgelegt (Az. VI R 20/12). Folge: Wirken sich Ihre Unterbringungskosten in einem Pflegeheim steuerlich nicht aus, sollten Sie Einspruch einlegen.
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