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FG Münster: Kosten für „Wasch-Service“ sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
| Leistungen eines Wasch-Service sind keine haushaltsnahe Dienstleistungen. Das hat das FG Münster entschieden. Die Begründung hinter der Entscheidung ist einfach: Die Leistungen werden nicht innerhalb des Haushalts erbracht. |
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich zwar nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen aber eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden ‒ wie z. B. die Reinigung und Schneeräumung von (öffentlichen Geh-Wegen) ‒ als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Leistungen eines Wasch-Service nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehlt es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt. Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Steuerzahler ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei kommt es zur Beurteilung der Frage, was „haushaltsnah“ ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder vom Steuerzahler hingebracht wird (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, Az 12 K 1090/21 E, Abruf-Nr. 240046).
Wichtig | Der Steuerzahler hatte im Klageverfahren u. a. angemerkt, dass er wüsste, dass es Finanzämter gebe, die Ausgaben für Wäscheservices als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen. Das half ihm zwar nicht weiter, sei aber trotzdem an der Stelle nicht unerwähnt.