· Fachbeitrag · Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung gilt auch für gesundes Kantinenessen
| Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Das regelt § 3 Nr. 34 EStG . Die OFD Frankfurt hat jetzt mitgeteilt, dass der Steuerfreibetrag auch für gesunde Mahlzeiten im Rahmen einer Kantinenverpflegung verwendet werden kann. |
Die Steuerfreibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn diese Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind
- Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, die sogenannte Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und
- Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.
PRAXISHINWEIS | Welche Maßnahmen konkret von der Steuerbefreiung umfasst sind, können Sie dem „Leitfaden Prävention“ der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen entnehmen (Abruf-Nr. 142164). Nach Auffassung der OFD Frankfurt gehören auch gesunde Mahlzeiten im Rahmen der Kantinenverpflegung dazu (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 12.5.2014, Az. S 2342 A - 81 - St 211; Abruf-Nr. 142163). |
Voraussetzung für die Gesundheitsförderung „gesundes Kantinenessen“
Bei der Verpflegung im Betrieb mit gesundem Essen kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch genommen werden, wenn ein Sozialversicherungsträger durch ein Gutachten oder eine Bescheinigung bestätigt, dass das gesunde Kantinenessen eine Maßnahme ist, die unter § 20 und 20a SGB V fällt.
PRAXISHINWEISE |
|