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  • · Fachbeitrag · Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung gilt auch für gesundes Kantinenessen

    | Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Das regelt § 3 Nr. 34 EStG . Die OFD Frankfurt hat jetzt mitgeteilt, dass der Steuerfreibetrag auch für gesunde Mahlzeiten im Rahmen einer Kantinenverpflegung verwendet werden kann. |

     

    Die Steuerfreibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung

    Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn diese Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind

    • Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, die sogenannte Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und
    • Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.

     

    PRAXISHINWEIS | Welche Maßnahmen konkret von der Steuerbefreiung umfasst sind, können Sie dem „Leitfaden Prävention“ der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen entnehmen (Abruf-Nr. 142164). Nach Auffassung der OFD Frankfurt gehören auch gesunde Mahlzeiten im Rahmen der Kantinenverpflegung dazu (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 12.5.2014, Az. S 2342 A - 81 - St 211; Abruf-Nr. 142163).

     

    Voraussetzung für die Gesundheitsförderung „gesundes Kantinenessen“

    Bei der Verpflegung im Betrieb mit gesundem Essen kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch genommen werden, wenn ein Sozialversicherungsträger durch ein Gutachten oder eine Bescheinigung bestätigt, dass das gesunde Kantinenessen eine Maßnahme ist, die unter § 20 und 20a SGB V fällt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Arbeitnehmer, denen Gehaltsextras versprochen wurden, sollten ihren Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinweisen, dass der Steuerfreibetrag von 500 Euro auch für gesundes Kantinenessen gewährt wird.
    • Weil diese Variante der Gesundheitsförderung noch neu ist, empfehlen wir, eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bei der Arbeitgeberstelle im Finanzamt einzuholen. Dadurch erfährt der Arbeitgeber, welche Nachweise er vorhalten muss, damit seine Arbeitnehmer beim gesunden Essen im Betrieb von dem 500-Euro-Gehaltsextra zur Gesundheitsförderung profitieren können.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 9 | ID 42829899