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Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag: BFH klärt Besteuerungsregeln
| Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer sich noch nicht im Ruhestand befindet. Wann letzteres der Fall ist, musste der BFH jetzt klären. |
Konkret ging es um die Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen müssen, oder in dem Zeitraum, für den die Einnahmen geleistet werden. Der BFH entschied sich (wie zuvor das FG Köln [(Urteil vom 22.11.2021, Az. 6 K 1902/19, Abruf-Nr. 227918]) für ersteres: „Der Umstand, dass der Kläger bei Auszahlung des streitigen Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit, sondern bereits Versorgungsempfänger war, steht der Steuerfreiheit dieser Zahlung nicht entgegen. Anders als das FA meint, müssen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG nicht bei Zufluss vorliegen. Denn nach dem Zufluss bestimmt sich lediglich, zu welchem Zeitpunkt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Erst im Kalenderjahr des Bezugs unterliegen sie der Einkommensteuer. Ob (steuerpflichtiger) Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vorliegt, richtet sich hingegen nach den Verhältnissen des Zeitraums, für den das Entgelt gezahlt wird (BFH, Beschluss vom 24.10.2024, Az. VI R 4/22, Abruf-Nr. 245238).