· Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
§ 3 Nr. 26 EStG: Sind auch Wanderführer begünstigt?
| Nebenberuflich tätige Übungsleiter können vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000 Euro im Jahr profitieren. Die Bundesregierung ist jetzt von MdB Yannick Bury (CDU/CSU) gefragt worden, ob auch Wanderführer für Vergütungen, die sie von gemeinnützigen Organisationen erhalten, den Freibetrag in Anspruch nehmen können. |
Die Antwort steht in der Bundestags-Drucksache 20/10022 vom 12.01.2024 → Abruf-Nr. 239650: Ja, Wanderführer können nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass ihre Tätigkeit mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist. Diesen Tätigkeiten ist gemein, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG hängt maßgeblich davon ab, ob im konkreten Einzelfall die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Dass muss man dem Finanzamt darlegen. Die Bundesregierung plant derzeit aber nicht, Wanderführer in den Katalog der generell nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten aufzunehmen.
Weiterführender Hinweis
- Mehr Informationen zum Übungsleiterfreibetrag finden Sie in der Sonderausgabe „So nutzen Vereine den Übungsleiterfreibetrag optimal“ des SSP-Schwesterinformationsdienstes VB VereinsBrief unter vb.iww.de → Abruf-Nr. 38438040. Dort sind auch die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten aufgelistet.