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  • · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt

    AdV: BFH hält Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 Prozent für verfassungswidrig

    | Der VIII. Senat des BFH hält in einem Fall den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent p. a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig ‒ jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021. Er hat daher das BVerfG angerufen. Das Az. lautet 1 BvL 8/24. |

     

    Im Streitfall hatte der Steuerzahler seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für 78 Monate festgesetzt, u. a. für den Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 15.04.2021. Der Steuerzahler wandte sich gegen die Zinsfestsetzung. Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei AdV in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent p. a. gemäß § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem werden Steuerpflichtige, die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 01.01.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent p. a. berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so der BFH (Beschluss vom 08.05.2024, Az. VIII R 9/23, Abruf-Nr. 243349).

     

    Wichtig | Es wird spannend, wie das BVerfG entscheidet, denn die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Zinssatzspreizung herrscht nach wie vor.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 2 | ID 50162735