· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Allgemeinverfügung zur Vollverzinsung: So reagieren Betroffene
| Die Finanzverwaltung hat per Allgemeinverfügung sämtliche Einsprüche gegen die Vollverzinsung nach § 233a AO zurückgewiesen. Betroffene werden also nicht darüber informiert, dass ihr Einspruchsverfahren einge-stellt worden ist. |
Hintergrund | Es geht um die Höhe des Zinssatzes, der für Steuernachzah-lungen ab dem 15. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs fällig wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also satte 6 Prozent im Jahr. Dagegen hatten viele Steuerzahler Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf ein anhängiges BFH-Verfahren Ruhen ihres Verfahrens beantragt. Der BFH hat jetzt aber vergangenes Jahr entschieden, dass die Nachzahlungszinsen nicht verfassungswidrig sind (unter anderem auch deswegen, weil der Staat Steuererstattungen ja auch entsprechend verzinsen muss - BFH, Urteil vom 20.4.2011, Az. I R 80/10; Abruf-Nr. 120449). Betroffene, die sich damit nicht zufrieden geben wollen, müssen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung Klage erheben (Finanzministerium Baden-Württemberg, Schreiben vom 9.1.2012, Az. 3 - S- 0460a/75).