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  • 26.10.2020 · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt

    Einspruchsentscheidung: Amt muss neuen Sachvortrag würdigen

    | Tragen Sie nach einer Einspruchsentscheidung neue Tatsachen vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die Einspruchsentscheidung im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 172 AO erneut zu prüfen. Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegrenzt. |