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  • 23.11.2017 · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Hinweis auf „elektronische“ Einspruchsmöglichkeit fehlt: Einspruchsfrist beträgt ein Jahr

    | Haben Sie gegen einen Verwaltungsakt verspätet Einspruch eingelegt und andere Änderungsvorschriften greifen nicht, können Sie die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens eventuell über eine Entscheidung des FG Schleswig-Holstein durchsetzen. Danach verlängert sich die Einspruchsfrist nämlich auf ein Jahr, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf verwiesen wurde, dass Sie auch elektronisch Einspruch einlegen können. |