· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Musterfall: Wie lange wirkt eine festgestellte Behinderung „steuererstattungsmäßig“ zurück?
| Behinderungen i. S. v. § 33b EStG werden in der Praxis regelmäßig rückwirkend für viele Jahre festgestellt. Egal, ob es sich um eine Behinderung des Steuerzahlers oder (s)eines Kindes handelt, es stellt sich immer die gleiche Frage: Für welche Jahre können Steuerfestsetzungen rückwirkend geändert und darin der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden? Die Ermittlung dieser Erstattungszeiträume ist alles andere als einfach. SSP nimmt das zum Anlass, einen Musterfall für Sie durchzudeklinieren. |
Der SSP-Musterfall
Der Musterfall stellt sich wie folgt dar:
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Horst Roth ist aufgrund seiner gewerblichen Einkünfte dazu verpflichtet, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Erklärungen der letzten Jahre hat er an folgenden Tagen beim örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht:
Sämtliche Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig und stehen nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Der Grenzsteuersatz von Herrn Roth beläuft sich in allen Jahren auf 42 Prozent. Am 26.10.2022 hat Herr Roth beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung eingereicht. Mit Bescheid vom 06.02.2023 hat das Versorgungsamt den Grad der Behinderung auf 30 in Kombination mit einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt ‒ und zwar rückwirkend ab dem 01.04.1965. Herr Roth fragt sich nun, ob und wenn ja mit welcher Auswirkung die Steuerbescheide der letzten Jahre geändert werden können. Den Bescheid vom Versorgungsamt hat er nämlich am 22.02.2023 beim Finanzamt in den Briefkasten geworfen. |
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