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  • 24.11.2016 · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Musterprozess beim BFH: Ist jeder Fehler des Finanzamts eine „offenbare Unrichtigkeit“?

    | Finanzbeamte, die Steuererklärungen bearbeiten, schenken Angaben des Steuerzahlers zum Arbeitslohn in der Praxis wenig Beachtung. Sie konzentrieren sich auf die Daten, die der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat. Passieren den Beamten dabei Fehler, sollen diese immer als „offenbare Unrichtigkeiten“ nach § 129 AO gelten, die jederzeit berichtigt werden können. So sieht es das FG Düsseldorf. Ob das aber korrekt ist, muss der BFH entscheiden. |