· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Nachträgliche Änderung der Steuererklärung: BFH erlaubt Korrektur bei schlichtem Vergessen
| Bearbeiten Sie aktuell die Einkommensteuererklärung 2014 und stoßen dabei auf Ausgaben oder Verluste, die Sie dem Finanzamt in einer Vorjahreserklärung versehentlich nicht mitgeteilt haben? Dann können Sie einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids zu Ihren Gunsten aufgrund neuer Tatsachen stellen. Ihre Chancen auf einen Änderungsbescheid steigen, wenn sich der Fehler in einer elektronischen Steuererklärung befand. |
BFH alt: Fehlerhaft ausgefüllte Erklärung ist grobes Verschulden
Ist bei einem Steuerbescheid die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid zu Ihren Gunsten nur geändert, wenn Sie oder Ihr Steuerberater dem Finanzamt eine steuergünstige Tatsache vorenthalten haben und diese im Rahmen des Änderungsantrags mitteilen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Finanzämter haben solche Anträge bisher mit dem untenstehenden Wortlaut zurückgewiesen, wenn der Änderungsantrag auf einer fehlerhaft ausgefüllten Einkommensteuererklärung beruhte.
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