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  • 03.02.2019 · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt

    Säumniszuschläge: So erreichen Sie die Erstattung nach § 227 AO

    | Säumniszuschläge sind nicht akzessorisch zur Hauptschuld. Sie bleiben daher bestehen, wenn Sie z. B. mit einem Einspruch Erfolg haben und eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird. Eine Erstattung können Sie dann nur über § 227 AO erreichen. Sie weisen nach, dass es sachlich unbillig war, den Säumniszuschlag zu erheben bzw. beizubehalten. Den Weg dahin weist eine Entscheidung des BFH. |