· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Steueränderung nach Ablauf der Einspruchsfrist: So nutzen Sie § 129 Abgabenordnung optimal
| Sie haben vergessen, einen steuersparenden Tatbestand anzugeben und die einmonatige Einspruchsfrist ist schon abgelaufen? Dann prüfen Sie, ob eine Änderung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO Abgabenordnung (AO) in Frage kommt. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie diese „Wunderwaffe“ aus der AO optimal nutzen. |
Die Anwendungsgrundsätze zu § 129 AO
Stellt sich bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid heraus, dass das Finanzamt einen „mechanischen“ Fehler begangen hat, kann der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden. Zu Ihren Gunsten und zu Ihren Ungunsten. Offenbare Unrichtigkeiten in Form von mechanischen Versehen sind:
- Eingabefehler: Der Sachbearbeiter übersieht eine Zeile in der Anlage N und mindert so versehentlich die von Ihnen beantragten Werbungskosten.
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