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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Wirksamkeit des Einspruchs: Neue Entwicklungen zu 2 typischen Stolperfallen

    | Beim Einspruch steckt der Teufel oft im Detail. Manchmal haben Sie ihn zu spät, manchmal überhaupt nicht eingelegt, weil Sie schlicht einen Click zu wenig gemacht haben. Lernen Sie deshalb die neuen Entwicklungen zu 2 typischen Stolperfallen kennen und legen Sie rechtssicher Einspruch ein. |

     

    Stolperfalle „verspätete Abgabe“: Der BFH und die Bekanntgabefiktion

    Normalerweise gilt bei der Ermittlung der Einspruchsfrist folgende Berechnung: Bescheiddatum (= Versanddatum) + 3 Tage = Bekanntgabe + 1 Monat = letzter Tag, um Einspruch einlegen zu können. Endet einer der beiden Fristen an einem Wochenende oder Feiertag, verlängert sich die Einspruchsfrist.

     

    Streit gibt es immer wieder wegen der 3-Tages-Bekanntgabe-Fiktion, wenn der Steuerbescheid bzw. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts tatsächlich erst viel später in Ihrem Briefkasten gelandet ist. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass es am Finanzamt liegt nachzuweisen, wann Ihnen der Steuerbescheid zugegangen ist. Vor allem dann, wenn die Finanzamtspost durch einen privaten Postdienstleister versandt wird und dieser sich wiederum eines Subunternehmers bedient, muss das Finanzamt sicherstellen, dass die Post innerhalb von 3 Tagen beim Steuerzahler ankommt (BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az. III R 27/17, Abruf-Nr. 205110).