Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist steuerfrei, Säuglingsschwimmen aber nicht

    | Schwimmlehrer müssen bei der Umsatzsteuer unterscheiden, ob sie Säuglinge (bis 12 Monate) oder ältere Kleinkinder anleiten. Säuglingsschwimmen ist umsatzsteuerpflichtig, Kleinkinderschwimmen dagegen umsatzsteuerfrei. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Im konkreten Fall führte eine Schwimmlehrerein nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Die Schwimmkurse teilte sie nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Lehererin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter 3 Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über 3 Jahre gewährte es die Steuerbefreiung. Mit ihrer Klage begehrte die Schwimmlehrerin, dass auch das Säuglings- und das Kleinkinderschwimmen steuerbefreit werden sollte. |

     

    Das FG entschied wie folgt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2018, Az. 1 K 3226/15, Abruf-Nr. XXX):

    • Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr sind genauso wie das Kinderschwimmen ab 3 Jahren von der Umsatzsteuer befreit. Die Lehrerin kann sich für die Steuerbefreiung zwar nicht auf das UStG, aber auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU berufen. Danach ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Die Tätigkeit der qualifizierten Privatlehrerin sei als Schulunterricht einzustufen. An der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse. Das Ertrinken sei in Deutschland nach den Verkehrsunfällen die zweithäufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern. Der Begriff erfasse nicht nur prüfungs- oder ausbildungsbezogenen Unterricht. Steuerbefreit seien auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Die Steuerbefreiung verlange daher nicht, dass die Mehrheit der Kinder nach Beendigung der Kurse in der Lage sei, selbstständig zu schwimmen. Die Steuerbefreiung bezwecke die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern. Daher sei es ausreichend, wenn der Kurs das Schwimmen lernen fördert, ergänzt oder erleichtert. Das sei bei den strukturierten Kinderschwimmkursen der Fall.
    • Säuglingsschwimmen ist dagegen steuerpflichtig. Das FG begründet das damit, dass beim Säuglingsschwimmen die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht noch nicht überschritten sei.

     

    Quelle: ID 45404878