· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuern bei gemischt genutztem Gebäude: Ungünstiger Flächenschlüssel ist vermeidbar
| Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes berechnet sich in der Regel nach dem Flächenschlüssel. Anderes gilt nach Auffassung des BFH, wenn die verschiedenen Zwecke dienenden Räume sehr unterschiedlich ausgestattet sind. Dann sind die Vorsteuerbeträge entsprechend des (objektbezogenen) Umsatzschlüssels aufzuteilen. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Im konkreten Fall ging es um einen Gebäudekomplex, den ein Projektentwickler in den Streitjahren 09 bis 10 errichtete und vermarktete. Ein Teil davon bestand aus einem Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc., der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wurde. Komplettiert wurde das Ganze durch eine Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei vermietet wurde. In den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 09 und 10 hatte der Projektentwickler für die Vorsteueraufteilung zunächst den Flächenschlüssel gewählt.
Im Einspruchsverfahren vertrat er dann die Meinung, dass es sich um getrennte Gebäude handle und deshalb auch die Herstellungskosten grundsätzlich getrennt bei der Vorsteueraufteilung zu ermitteln seien. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.
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