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  • · Fachbeitrag · Urteile des Monats

    BFH gewährt Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung

    | Mit diesen BFH-Entscheidungen, die Hunderttausenden von Studenten und Auszubildenden neue Steuerspar-Möglichkeiten eröffnen, hatte kaum jemand gerechnet: Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine Erstausbildung sind Werbungskosten. Erfahren Sie, wer zu den Gewinnern gehört, wer für die Vergangenheit leider leer ausgehen wird und welche Vorgehensweise sich jetzt empfiehlt. |

    Um dieses Problem ging es vor dem BFH

    Der Gesetzgeber hat im Jahr 2004 § 12 Nr. 5 EStG eingeführt. Er regelt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dürfen dafür jedoch 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Problem dabei: Hatte ein Auszubildender oder Student keine oder nur geringe Einnahmen, verpuffte dieser Sonderausgabenabzug steuerlich.

     

    • Beispiel

    Studentin Franka studiert Medizin. 2010 hatte sie für Fachbücher, für ein Skelett und für mehrere fachspezifische Seminare Aufwendungen in Höhe von 2.500 Euro. Einnahmen hatte die Studentin nicht.

    Sonderausgaben

    Werbungskosten

    Einnahmen

    0 Euro

    0 Euro

    Werbungskosten

    0 Euro

    2.500 Euro

    = Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

    0 Euro

    ./. 2.500 Euro

    Sonderausgabenabzug

    0 Euro, da keine Einkünfte

    0 Euro

    Zu versteuerndes Einkommen

    0 Euro

    ./. 2.500 Euro

    Ergebnis: Die Aufwendungen wirken sich bei Franka steuerlich nur aus, wenn sie als Werbungskosten Berücksichtigung finden (als Verlustvortrag). Bei einer Berücksichtigung als Sonderausgaben, wie es bisher der Fall war, verpuffen sie.