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  • 01.03.2018 · Nachricht · Werbungskosten

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten: Neuer Anlauf beim BFH

    | Kandidieren Sie für ein politisches Amt im Bundestag, Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes, dürfen Sie Ihre Wahlkampfkosten derzeit nicht als Werbungskosten abziehen. Dass das rechtens ist, sieht auch das FG München so. Alles hängt aber jetzt am BFH. Bei ihm ist die Revision anhängig. Und es kann gut sein, dass der BFH an der ungünstigen Auffassung, die er noch 1987 vertreten hat, jetzt nicht mehr festhält. |