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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Arbeitsloser studiert Teilzeit an Fern-Uni: Erste Tätigkeitsstätte?

    | Ein Studium in Teilzeit ist auch während der Arbeitslosigkeit nicht zwangsläufig ein Vollzeitstudium ‒ und damit die Bildungseinrichtung auch nicht die erste Tätigkeitsstätte. In der Folge sind die Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

     

    Im Streitjahr ging der Steuerzahler keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte aber ein Studium in Teilzeit an einer Fernuniversität. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und der Fernuniversität in Höhe von knapp 5.000 Euro als Werbungskosten geltend. Die Berechnung hatte er nach Reisekostengrundsätzen vorgenommen, also mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Das wollte das Finanzamt nicht gelten lassen. Es war der Auffassung, dass es sich bei der Fernuniversität um die erste Tätigkeitsstätte des Steuerzahlers handelte. Die Fahrtkosten könnten nur über die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

     

    Die Klage vor dem FG Niedersachsen hatte Erfolg. Die Fernuniversität bildete nicht die erste Tätigkeitsstätte. Für die Anwendung der Entfernungspauschale verlange § 9 Abs. 4 S. 8 EStG ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme. Dafür sei ein zeitlicher Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich kennzeichnend. Im Urteilsfall war der Steuerzahler aber nur für ein Teilzeitstudium mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden eingeschrieben. Es lag also keine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor. Dass der Steuerzahler im betreffenden Jahr arbeitslos war und sich dem Studium vollumfänglich hätte widmen können, spiele für die Entscheidung keine Rolle (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2022, Az. 4 K 113/20, Abruf-Nr. 228931).

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 7/22 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher Einspruch einlegen und auf das schwebende Verfahren vor dem BFH verweisen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Masterstudium bzw. Zweitstudium: Diese Aufwendungen können Sie steuerlich absetzen“, SSP 3/2021, Seite 9 → Abruf-Nr. 47071054
    Quelle: ID 48264783