Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitszimmer: So profitieren Sie von den BFH-Urteilen zum doppelten Werbungskostenabzug
| Es ist eine Sensation. Der BFH hat seine jahrzehntelange Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer aufgegeben. Danach löst die steuerlich günstigere personenbezogene Ermittlung der Werbungskosten die objektbezogene ab. SSP stellt Ihnen das Gestaltungspotenzial vor, das aus den beiden Arbeitszimmer-Urteilen resultiert. |
Doppelte Nutzung = doppelter Werbungskostenabzug
Die neue BFH-Rechtsprechung bezieht sich auf die Fälle, bei denen zwei Steuerzahler bei ihrem Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz haben und beide gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Bisher durften beide insgesamt nur Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen (= objektbezogene Ermittlung der Werbungskosten).
Diese objektbezogene Ermittlung hat der BFH ad acta gelegt. Die Werbungskosten werden nun subjektbezogen ermittelt. Folge: Nutzen zwei Steuerzahler ein und dasselbe Arbeitszimmer und haben beide keinen anderen Arbeitsplatz, winkt jedem ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr.
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