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  • 08.10.2020 · Nachricht · Werbungskosten

    Auslandsstudium: Deutsche Uni bleibt erste Tätigkeitsstätte

    | Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, können Aufwendungen für Auslandssemester und -praktika als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen, weil die Inlandsuni die erste Tätigkeitsstätte bleibt. Das hat der BFH in einem – vom Bund der Steuerzahler unterstützten – Musterprozess entschieden. |