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Beim BFH: Kann ein Steuerzahler die Kosten seines Regel-Insolvenzverfahrens als Werbungskosten abziehen?
| Wann kann ein Steuerzahler Kosten eines (Regel-)Insolvenzverfahrens, das ihn betrifft, als Werbungskosten berücksichtigen? Darüber muss der BFH befinden. Das FG Hamburg hat in der Vorinstanz den Werbungskostenabzug sowohl bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint ‒ und auch eine Einordnung als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. |
Im konkreten Fall war von Gläubigern über das Vermögen einer Steuerzahlerin wegen deren Zahlungsunfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dabei wurden Vermietungsobjekte, die der Steuerzahlerin gehörten, von der Insolvenzverwalterin verwertet. Die Erlöse waren so hoch, dass alle Gläubiger vollständig befriedigt und das Insolvenzverfahren beendet werden konnte. Die Steuerzahlerin machte daraufhin Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, Kosten der Insolvenzverwaltung, Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters, Verwertungskosten, Nebenkosten Geldverkehr, Kosten des Steuerberaters, Gerichtskosten Masseprozess, sonstige Gerichtskosten, weitere Kosten der Insolvenzverwaltung etc. als Werbungskosten geltend. Hilfsweise begehrte sie die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Das FG Hamburg lehnte alle drei in Frage kommenden Abzugsmöglichkeiten ab: „Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. Sie sind auch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zudem stellen sie keine außergewöhnliche Belastung dar“ (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, Az. 1 K 97/22, Abruf-Nr. 240761).
Wichtig | Weil der BFH „die streitige Rechtsfrage jedenfalls noch nicht explizit in einem Fall mit Regelinsolvenzverfahren, Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und vollständiger Gläubigerbefriedigung entschieden“ hat, hat das FG hat die Revision zum BFH zugelassen; die Steuerzahlerin hat sie eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. IX R 29/23.