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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Beruflicher Umzug: Seit 01.02. gelten höhere Pauschalen

    | Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, dürfen Sie Umzugskostenpauschalen selbst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie gar keine echte Ausgaben hatten. Das BMF hat jetzt die Umzugskostenpauschalen neu festgelegt. Sie hängen von dem Tag ab, an dem der Umzug abgeschlossen ist. Für Umzüge, die nach dem 01.02.2017 abgeschlossen worden sind, können Sie höhere Werbungskosten geltend machen. |

     

    Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt (BMF, Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 189461):

     

    Beendigung des Umzugs ab

    Ledige

    Zusammenveranlagte Ehegatten, Geschiedene oder Verwitwete

    Für jede weitere Person (z. B. Kinder)

    01.03.2016

    746 Euro

    1.493 Euro

    329 Euro

    01.02.2017

    764 Euro

    1.528 Euro

    337 Euro

     

     

    PRAXISHINWEIS | Umzugsbedingte Unterrichtskosten (= Nachhilfeunterreicht) für Ihre Kinder sind zusätzlich zu diesen Pauschalen in Höhe von 1.882 Euro/1.926 Euro (Beendigung Umzug ab 1.3.2016/1.2.2017) abziehbar, wenn Sie dem Finanzamt die berufliche Veranlassung des Umzugs nachweisen können.

     
    Quelle: ID 44377802