· Fachbeitrag · Werbungskosten
Beruflicher Umzug: Seit 01.02. gelten höhere Pauschalen
| Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, dürfen Sie Umzugskostenpauschalen selbst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie gar keine echte Ausgaben hatten. Das BMF hat jetzt die Umzugskostenpauschalen neu festgelegt. Sie hängen von dem Tag ab, an dem der Umzug abgeschlossen ist. Für Umzüge, die nach dem 01.02.2017 abgeschlossen worden sind, können Sie höhere Werbungskosten geltend machen. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt (BMF, Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 189461):
Beendigung des Umzugs ab | Ledige | Zusammenveranlagte Ehegatten, Geschiedene oder Verwitwete | Für jede weitere Person (z. B. Kinder) |
01.03.2016 | 746 Euro | 1.493 Euro | 329 Euro |
01.02.2017 | 764 Euro | 1.528 Euro | 337 Euro |
PRAXISHINWEIS | Umzugsbedingte Unterrichtskosten (= Nachhilfeunterreicht) für Ihre Kinder sind zusätzlich zu diesen Pauschalen in Höhe von 1.882 Euro/1.926 Euro (Beendigung Umzug ab 1.3.2016/1.2.2017) abziehbar, wenn Sie dem Finanzamt die berufliche Veranlassung des Umzugs nachweisen können. |