· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH genehmigt Werbungskostenabzug für „gemischte“ Feier: So laden Sie richtig ein
| Lädt ein Steuerberater nicht nur Mitarbeiter und Geschäftspartner, sondern auch Familienmitglieder, Bekannte und Freunde zu seinem runden Geburtstag und zum Bestehen seiner Steuerberaterprüfung ein, darf er die Kosten als Werbungskosten abziehen, die auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen. Das hat der BFH entschieden - und damit allen Arbeitnehmern die Türen weit aufgemacht, Kosten für eine - auch beruflich veranlasste - Feier steuermindernd geltend zu machen. |
Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug
Damit Sie für eine teils beruflich, teils privat veranlasste Feier anteilig Werbungskosten abziehen dürfen, müssen Sie auf jeden Fall folgende Voraussetzungen erfüllen (BFH, Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, Abruf-Nr. 180249):
- Sie dürfen nicht nur bestimmte Kollegen eingeladen haben. Ihre Einladung muss vielmehr nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien erfolgt sein (alle Kollegen einer Abteilung, alle Außendienstmitarbeiter, alle Azubi).
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