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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Bildungseinrichtung ist bei Vollzeitbesuch erste Tätigkeitsstätte

    | Absolvieren Sie eine berufliche Vollzeitfortbildung, mutiert die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie können z. B. Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale abrechnen. Das hat der BFH selbst für den Fall klargestellt, dass die Bildungseinrichtung nur kurzzeitig, z. B. für einen vier Monate langen Schweißtechniklehrgang, besucht wird. |

     

    Hintergrund | Im Kern geht es um einen Passus, der mit der Reisekostenreform 2014 ins Gesetz aufgenommen wurde: Bei einer Bildungsmaßnahme, die außerhalb eines Dienstverhältnisses in Vollzeit ausgeübt wird, wird die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG). Damit werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. Ein Abzug höherer Werbungskosten ist nur noch möglich, wenn der Steuerzahler am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt. Diese Neuregelung ist nach Auffassung des BFH unantastbar. Der Schweißtechniker ist trotz der Kürze der Lehrgangsdauer einem „normalen“ Arbeitnehmer gleichzustellen. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme ist nicht erforderlich, um die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte werden zu lassen (BFH, Urteil vom 14.05.2020, Az. VI R 24/18, Abruf-Nr. 218202).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 4 | ID 46912019