· Fachbeitrag · Werbungskosten
Gemischt veranlasste Aufwendungen: In diesen Fällen können Sie sie steuerlich geltend machen
| Aufwendungen für die Lebensführung, die aus Ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung resultieren, sind selbst dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, Ihren Beruf zu fördern. So steht es in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG . Die Finanzverwaltung hat daraus ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot abgeleitet, bis der Große Senat des BFH eingeschritten ist. Seitdem gilt: Aufwendungen sind anteilig abzugsfähig, wenn sie nicht nur untergeordnet beruflich (mit-)veranlasst sind. SSP stellt Ihnen die Praxisfälle vor, bei denen Ihr Abzugsbegehren erfolgreich ist. |
Darum hat der BFH das Aufteilungsverbot ausgehebelt
Der Große Senat des BFH hat auf Basis des objektiven Nettoprinzips sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bestimmt, dass berufliche Kostenanteile, soweit abgrenzbar, auch abziehbar sein müssen.
Die Grundüberlegung des BFH
Seine Grundüberlegung ist, dass zwischen beruflich veranlassten Kosten und grundsätzlich nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung differenziert werden muss: Kosten der Lebensführung werden bereits durch Existenzminima, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt (subjektives Nettoprinzip) und sind insoweit abgegolten (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, Az. GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184).
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