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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Neue Berufskrankheiten ermöglichen Werbungskostenabzug

    | Normalerweise dürfen Sie Ausgaben im Zusammenhang mit Krankheitskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das bringt wegen der zumutbaren (Eigen-)Belastung oft keinen Cent Steuerersparnis. Handelt es sich dagegen um eine Berufskrankheit, stellen die selbst getragenen Ausgaben Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Interessant für Sie ist deshalb, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2015 vier neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden. |

     

    Es handelt sich um folgende Krankheiten:

    • BK-Nr. 1319: Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen (Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäurendämpfe).