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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Stipendium: Steuerfreie Leistungen mindern Abzug

    | Der Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein Masterstudium ist um steuerfreie Leistungen zu kürzen, die der Steuerzahler aus einem Stipendium erhält. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine Steuerzahlerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA absolviert. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte ihr monatliche Stipendienraten, um den Lebensunterhalts in den USA zu bestreiten und erstattete anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Studentin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend ‒ ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen.

     

    Das lehnte der BFH ab. Zwar stellen die Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Allerdings führe die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gelte auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipendienleistungen. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei war, schied eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gemäß § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden (BFH, Urteil vom 29.09.2022, Az. VI R 34/20, Abruf-Nr. 232211).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Studienkosten: Nur 30 Prozent eines Stipendiums mindern vorweggenommene Werbungskosten“, SSP 4/2019, Seite 16 → Abruf-Nr. 45778824
    Quelle: ID 48739381