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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Studienkosten: Nur 30 Prozent eines Stipendiums mindern vorweggenommene Werbungskosten

    | Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Das hat das FG Köln entschieden und deshalb nicht ‒ wie vom Finanzamt gefordert ‒ 100 Prozent, sondern nur 30 Prozent des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet. |

     

    Der Fall vor dem FG Köln

    Im konkreten Fall hatte ein Student für seine Zweitausbildung aus Bundesmitteln ein „Aufstiegsstipendium“ in Höhe von 750 Euro im Monat erhalten. Den Jahresbetrag (9.000 Euro) zog das Finanzamt voll von den Studienkosten in Höhe von 12.000 Euro ab, die der Stipendiat als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht hatte. Dagegen klagte der Stipendiat.

     

    Das FG Köln gab ihm Recht. Es entschied, dass nur 30 Prozent des Stipendiums anzurechnen seien. Begründung: Ein Stipendium soll sowohl Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch der Bildung abdecken. Grundlage für eine Aufteilung sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Das FG zog eine Studie des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie zu Rate. Danach entfallen bei einer doppelten Haushaltsführung 30 Prozent der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten (FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, Abruf-Nr. 207510)