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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Umzugskosten: Beseitigung von Mietschäden nicht abziehbar

    | Zieht ein Arbeitnehmer oder Unternehmer um und spart sich durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit, kann er die Umzugskosten beim Finanzamt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Nicht zu den Umzugskosten zählen Aufwendungen für Reparaturen an der Mietsache, die beim Auszug von einem Handwerker beseitigt werden. Das ist jedenfalls die Meinung des FG Sachsen-Anhalt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Zwar schließt sich durch das Urteil die Tür für einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11; Abruf-Nr. 142490). Doch es öffnet sich steuerlich eine neue Türe: Für die Kosten zur Beseitigung von Mietschäden kann nämlich eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung geltend gemacht werden (BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004, Textziffer 19; Abruf-Nr. 140388).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 1 | ID 42857237