· Fachbeitrag · Werbungskosten
Versetzung führt nicht zu neuer regelmäßiger Arbeitsstelle
| Die Serie von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ reißt nicht ab. Jetzt hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine auf zwei Jahre angelegte Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle nicht ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. |
Deshalb konnte der Soldat die täglichen Fahrten zur neuen Dienststelle als Dienstreisen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer abrechnen und so Werbungskosten von über 6.790 Euro ansammeln (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, Az. 5 K 2160/11; Abruf-Nr. 121392).
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 4 | ID 33473060