· Fachbeitrag · Werbungskosten
Werbungskosten bei Auslandssemester: Was Studenten und Eltern jetzt veranlassen sollten
| Kann ein Student, der an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, Aufwendungen für Auslandssemester und -praktika nur dann als doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er im Inland einen eigenen Hausstand unterhält? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Lernen Sie den Hintergrund des Musterprozesses kennen und erfahren Sie, wie Studenten, die Auslandssemester und -praktika absolvieren müssen oder wollen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung optimal steuerlich ansetzen. |
Die steuerliche Ausgangslage seit 2014
Die meisten Studiengänge sehen zwingend ein oder mehrere Auslandssemester vor. Studenten, die für die Jahre ab 2014 für Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen einen Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug beantragen, scheitern aber damit regelmäßig. Denn diese Kosten werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie eine doppelte Haushaltsführung nachweisen können.
FG Münster mit fragwürdiger Entscheidung
In einem Fall vor dem FG Münster hatte ein Student ein Zweitstudium absolviert. In dessen Rahmen musste er in den Jahren 2014 und 2015 auch Auslandssemester bzw. -praktika leisten. In Deutschland lebte der Student noch bei seinen Eltern (= nachweislich Lebensmittelpunkt). Für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand machte er folgende Werbungskosten geltend:
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