· Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Arbeitszimmer an zwei Wohnsitzen: Mit BFH-Entscheidung richtig umgehen
| Nutzen Sie an zwei Wohnsitzen jeweils ein häusliches Arbeitszimmer, weil Sie keinen anderen Arbeitsplatz haben, können Sie den Höchstbetrag von 1.250 Euro nur einmal als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Das hat der BFH entschieden. SSP stellt Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten vor, um dieser unbefriedigenden Gemengelage zu entgehen und sich einen höheren Kostenabzug zu sichern. |
Der Fall vor dem BFH und die Entscheidungsgründe
Im Fall vor dem BFH hatte ein Steuerzahler jeweils ein häusliches Arbeitszimmer an zwei verschiedenen Wohnsitzen genutzt. Das Arbeitszimmer war nicht der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten. Er hatte in beiden Fällen vielmehr keinen anderen Arbeitsplatz. In Arbeitszimmer Eins fielen Ausgaben in Höhe von 1.783 Euro an, in Nummer Zwei waren es 791 Euro, insgesamt also 2.574 Euro. Davon machte der Steuerzahler 2.500 Euro geltend, weil er der Meinung war, ihm würde für jedes Arbeitszimmer der Höchstbetrag von 1.250 Euro zustehen.
Der BFH sah das anders. Er gewährte insgesamt nur einen Abzug von 1.250 Euro. Grund: Der Abzug von Arbeitszimmerkosten ist zwar nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Es gibt aber unabhängig von der Anzahl der häuslichen Arbeitszimmer nur einmal den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr (BFH, Urteil vom 09.05.2017, Az. VIII R 15/15, Abruf-Nr. 195255).
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