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Beim BFH: Wann ist ein schwarzer Anzug Arbeitskleidung?
| Ist ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung zu besonderen Anlässen als festliche Kleidung trägt, tatsächlich eine typische Berufskleidung? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Berlin-Brandenburg hat das bei einem Trauerredner verneint und damit die Rechtsprechung des BFH (zu Leichenbestattern) konterkariert. Immerhin hat es die Revision zugelassen. |
Die Richter haben sich ausführlich mit der bisherigen Arbeitskleidungs-Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und sich vor allem vom „Leichenbestatter-Urteil“ (Az. III R 5/88, Abruf-Nr. 205507) klar distanziert. Ein schwarzer Anzug, der sich in nichts von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung zu besonderen privaten Anlässen trägt, ist keine typische Berufskleidung. Dies gilt für alle Berufe, daher auch (und insoweit gegen BFH) für den Trauerredner aus dem Urteilsfall, für Leichenbestatter, katholische Geistliche und für Oberkellner (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018, Az. 3 K 3278/15, Abruf-Nr. 205506).
PRAXISTIPP | Die Revision wird beim BFH unter dem VIII R 33/18 geführt. Halten Sie Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offen. Vielleicht eröffnet die Grundsatzentscheidung des BFH neue Abzugsmöglichkeiten. |