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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    BFH: Privat genutztes Badezimmer gehört nicht zum Arbeitszimmer

    | Wird ein Raum in der Wohnung, z. B. das Badezimmer oder der Flur, auch für private Wohnzwecke genutzt, sind Aufwendungen für Umbau und Renovierung nicht anteilig bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Das hat der BFH entschieden. Die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Münster in der Vorinstanz ist damit leider Geschichte. |

     

    Steuerzahler renoviert Bad in seinem Eigenheim mit Arbeitszimmer

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in seinem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim hatte er auch ein häusliches Arbeitszimmer, das er für seine selbstständige Tätigkeit nutzte. Das Arbeitszimmer machte 8,43 Prozent der Gesamtfläche des Hauses aus.

     

    BFH kassiert steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Münster

    Das FG hatte 8,43 Prozent der Umbaukosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben anerkannt. Es hatte das u. a. damit begründet, dass die Arbeiten den Wert des Hauses erhöht hatten und damit bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit als stille Reserven in den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eingeflossen wären (FG Münster, Urteil vom 18.03.2015, Az. 11 K 829/14 E, Abruf-Nr. 144451).