· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Selbstständige mit häuslichem Arbeitszimmer: Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmen
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Im Jahressteuergesetz 2022 sind die steuerlichen Regelungen für den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers neu aufgesetzt worden. Bereits zuvor hatte der BFH mit einem Urteil zur Veräußerung der Wohnimmobilie mit häuslichem Arbeitszimmer bei einem Arbeitnehmer neue Wege beschritten. Auch für Selbstständige kann dieses Urteil mittelbare Wirkung entfalten. Erfahren Sie deshalb, wie Selbstständige vermeiden, den Veräußerungsgewinn der Wohnimmobilie versteuern zu müssen. |
BFH-Urteil zum Arbeitnehmer-Arbeitszimmer als Basis
Basis aller Gestaltungsüberlegungen ist die BFH-Entscheidung zur Veräußerung einer Wohnimmobilie, in der ein Arbeitnehmer ein steuerlich anerkanntes ‒ häusliches ‒ Arbeitszimmer genutzt hatte. Der BFH hat den auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn als steuerfrei angesehen ‒ entgegen der Verwaltungsauffassung. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass auch das häusliche Arbeitszimmer aufgrund der räumlichen Anbindung zum Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Daher sei die Besteuerung aufgrund der Steuerbefreiung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG für eigengenutzte Wohnungen ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 01.03.2021, Az. IX R 27/19, Abruf-Nr. 223631, SSP 9/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47534006.
Ist das Urteil auf Selbstständige übertragbar?
Unmittelbar übertragbar auf Selbstständige ist das BFH-Urteil nicht. Denn Betriebsvermögen ist anders als Privatvermögen dauerhaft steuerverstrickt. Die Ausnahmen von der Besteuerung nach § 23 EStG greifen nur für Privatvermögen. Auch bei einer Veräußerung der Wohnimmobilie nach mehr als zehn Jahren ist der anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer im Betriebsvermögen entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
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