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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Häusliches Arbeitszimmer: Zwei aktuelle Urteile mit dem Status „beachtenswert“

    | Eigentlich sollte man meinen, zum „häuslichen Arbeitszimmer“ sei alles gesagt. Mitnichten. Das FG Sachsen-Anhalt und der BFH haben zu den Themen „anderer Arbeitsplatz eines Selbstständigen“ und „Berücksichtigung der Kosten für Nebenräume“ beachtenswerte Aussagen gemacht. |

    Selbstständige und das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung des Zimmers dürfen den Gewinn nicht mindern. So steht es in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt das Abzugsverbot aber nicht, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind bis zu 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben abziehbar.

     

    Das FG Sachsen-Anhalt hat jetzt klargestellt, dass das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ auch erfüllt ist, wenn ein Selbstständiger den Arbeitsplatz nachweislich nicht im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise nutzen kann. Mit anderen Worten: Können in angemieteten Räumlichkeiten keine Büroarbeiten oder andere für die Betätigung erforderliche Arbeiten erledigt werden, sind Sie dafür auf Ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen. Der Betriebsausgabenabzug in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr ist gerettet (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2016, Az. 4 K 362/15, Abruf-Nr. 186720).