· Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Wechsel einer doppelten Haushaltsführung: So optimieren Sie Ihre Steuerersparnis
von Diplom-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden
| Wurde eine doppelte Haushaltsführung begründet, muss diese zwangsläufig irgendwann beendet werden. Doch was ist, wenn mit der Beendigung eine neue doppelte Haushaltsführung einhergeht? Zum Beispiel, weil ein Steuerzahler mit Familienwohnsitz in Berlin zunächst in Bremen wohnt und arbeitet, dann zu einem Arbeitgeber nach Dortmund wechselt und dort einen neuen doppelten Haushalt begründet? SSP zeigt, wie Sie in diesen „Wechselfällen“ ein Höchstmaß an Steuern sparen. |
Beide doppelten Haushaltsführungen abzugsfähig
Findet ein Wechsel der doppelten Haushaltsführung statt, sind die Kosten der bisherigen und der neuen doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) abzugsfähig. Dies gilt zumindest dann, wenn auch die neue doppelte Haushaltsführung die Kriterien für einen Abzug erfüllt und insbesondere betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. Denken Sie daran, für die ersten drei Monate der „neuen“ doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG geltend zu machen.
Umzugskosten gesondert geltend machen
Neben den typischen Kosten des doppelten Haushalts sollten Sie auch Umzugskosten gesondert geltend machen. Sind beide doppelten Haushaltsführungen betrieblich bzw. beruflich veranlasst, gilt das auch für den Wechsel (Umzug). Zeichnen Sie deshalb Ihre Umzugskosten gesondert auf und machen Sie diese geltend. Abzugsfähig sind insbesondere
- Beförderungsauslagen nach § 6 Bundesumzugskostengesetz (BUKG), wie z. B. die Beförderung des Umzugsguts,
- Reisekosten nach § 7 BUKG (z. B. Fahrtkosten mit dem Pkw),
- Mietentschädigungen nach § 8 BUKG (z. B. Miete für die alte Wohnung),
- andere Auslagen nach § 9 BUKG (z. B. Maklergebühren für Mietwohnung)
- und Auslagen in Sonderfällen nach § 11 BUKG (wenn Sie z. B. zunächst nur eine vorläufige Wohnung beziehen).
Einzige Ausnahme bildet die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG). Die Pauschale können Sie bei einer Begründung, Beendigung oder dem Wechsel einer doppelten Haushaltsführung nicht ansetzen (R 9.11 Abs. 9 LStR). Hier können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt) geltend machen. Gleiches gilt auch für Auslandsumzüge in Bezug auf die Umzugsauslagen im Sinne des § 18 AUV.
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