· Fachbeitrag · Abfindung
Sprinterklausel: Ist Sonderzahlung für vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses begünstigt?
von Rechtsanwältin Eva Köstler, Würzburg
| Sind Zahlungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben der regulären Abfindung erhalten, eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 34 Abs. 1 EStG? Diese Frage wird von den FG Hessen und Rheinland-Pfalz anders beurteilt als vom FG Niedersachsen. Lernen Sie die Problematik kennen und ziehen Sie die richtigen Schlüsse. |
Aufhebungsvertrag und Abfindungszahlung
Im aktuellen Fall vor dem FG Hessen hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zusätzlich noch eine „Sprinterklausel“ vereinbart. Darin wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitnehmerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag.
FG Hessen widerspricht Finanzverwaltung
Das FG Hessen widersprach: Auch der weitere Abfindungsbetrag sei ermäßigt zu besteuern (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a EStG). Denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten (FG Hessen, Urteil vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20, Abruf-Nr. 223719).
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