18.05.2015 · Fachbeitrag · Abfindung
Zusammenballung: Teilzahlung von zehn Prozent ist unschädlich
| Eine Zusammenballung von Einkünften liegt auch dann vor, wenn in einem Jahr 90 Prozent der Abfindung ausgezahlt werden und die restlichen zehn Prozent im Folgejahr. Die Vorgabe der Finanzverwaltung, die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nur zu gewähren, wenn das Verhältnis maximal 95 zu fünf Prozent betrage, ist willkürlich, so das FG Baden-Württemberg. |
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