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  • · Fachbeitrag · Arbeitszimmer

    Poolarbeitsplatz ist kein „anderer Arbeitsplatz“

    | Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen nur einen Poolarbeitsplatz zu Verfügung, dürfen Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehen. Diese - für alle Außendienstler wichtige - Entscheidung hat das FG Düsseldorf gefällt. |

     

    Im konkreten Fall ging es um einen Betriebsprüfer des Finanzamts, der als Telearbeiter seine Arbeiten entweder im häuslichen Arbeitszimmer oder im Außendienst erledigte. Im Finanzamt schaute er nur zweimal im Monat vorbei, um sein Postfach zu leeren und auf den Laptop neuen Daten aufzuspielen. Dafür nutzte er einen Poolarbeitsplatz (30 Schreibtische für 80 Mitarbeiter). Ein solcher Poolarbeitsplatz sei kein anderer Arbeitsplatz, urteilte das FG Düsseldorf (Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E; Abruf-Nr. 121455).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil hat Signalwirkung für alle Außendienstmitarbeiter, egal welcher Branche sie angehören. Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro im Jahr problemlos akzeptiert, empfiehlt sich eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie nur einen Poolarbeitsplatz nutzen können.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 4 | ID 33688330