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  • · Nachricht · BFH zu doppelter Haushaltsführung

    141 Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Zweitwohnung unschädlich

    | Um eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen zu können, muss sie nicht direkt beim Arbeitsplatz sein. Kann die Arbeitsstätte täglich etwa per ICE aufgesucht werden, können laut BFH auch 141 Kilometer dazwischen liegen. |

     

    Um eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen zu können, muss sie nicht direkt beim Arbeitsplatz sein. Kann die Arbeitsstätte täglich etwa per ICE aufgesucht werden, können laut BFH auch 141 Kilometer dazwischen liegen. Entscheidend sind immer die Gesamtumstände des jeweiligen Falls. Und die sprachen im konkreten Fall für die Steuerzahlerin. Sie hatte sich am Sitz ihrer Firma eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung gekauft. 2007 verlegte die Firma ihren Sitz und damit auch den Arbeitsplatz in eine andere Stadt. Trotzdem behielt sie ihre bisherige Zweitwohnung und die doppelte Haushaltsführung bei. Der BFH erkannte die doppelte Haushaltsführung weiter an und ließ auch die geltend gemachten Werbungskosten zu (Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 59/11).

    Quelle: ID 34550790