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  • · Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung

    141 km zwischen Arbeitsplatz und Zweitwohnung unschädlich

    | Um eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen zu können, muss sie nicht direkt beim Arbeitsplatz sein. Kann die Arbeitsstätte täglich etwa per ICE aufgesucht werden, können nach Ansicht des BFH auch 141 Kilometer dazwischen liegen. |

     

    Um eine nicht am Arbeitsort gelegene Zweitwohnung anzuerkennen, kommt es für den BFH darauf an, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit von dort „in zumutbarer Weise täglich“ aufsuchen kann. Dabei spielt die Entfernung eine wesentliche, aber nicht die allein entscheidende Rolle. Ist die Verkehrsverbindung (hier ICE) so gut, dass die 141 Kilometer in einer Stunde bewältigt werden, ist der doppelte Haushalt anzuerkennen. Denn ein solcher Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für den BFH angesichts steigender Mobilitätsanforderungen nicht unüblich. Positiv wirkte es sich ferner aus, dass die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte gelegen war (BFH, Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 59/11; Abruf-Nr. 122144).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ob in solchen Fällen doppelter Haushaltsführung auch Kosten für das Taxi vom Bahnhof zur Arbeit und zurück als Werbungskosten abziehbar sind, lesen Sie auf Seite 10.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 3 | ID 34643990