· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Durch Ummeldung des Erstwohnsitzes Zweitwohnungssteuer sparen: Geht das?
| Ein doppelter Haushalt geht immer ins Geld ‒ in manchen Städten aber mehr als in anderen. Nämlich dann, wenn in der Stadt des Beschäftigungsorts eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Um die zu umgehen, kommen manche Arbeitnehmer auf die Idee, einfach ihren Erstwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Das hat auch ein SSP-Leser vor. Nun fragt er sich aber: Verliert man dadurch den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung? |
Musterfall: Arbeitnehmer will Zweitwohnungssteuer umgehen
Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Ulm. Er fängt in Darmstadt einen neuen Job an und mietet dort eine Wohnung. Sein Lebensmittelpunkt verbleibt jedoch in Ulm. Um die in Darmstadt bestehende Zweitwohnungssteuer zu umgehen, will er seinen Erstwohnsitz nach Darmstadt verlegen. Hat die Ummeldung Auswirkungen auf den Abzug des doppelten Haushalts?
Doppelte Haushaltsführung erfordert „Zweithaushalt“
Einen Fall wie den Musterfall haben die Gerichte bislang nicht entschieden. § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG besagt aber, dass eine doppelte Haushaltsführung nur vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Somit wäre ‒ rein vom Gesetzeswortlaut ‒ die Meldung als Erst- oder Zweitwohnsitz unerheblich, und der Arbeitnehmer könnte die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Jetzt kommt aber R 9.11 Abs. 1 der LStR ins Spiel: „Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).“ Dem würde es widersprechen, wenn am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (hier Darmstadt) der Erstwohnsitz unterhalten wird und in Ulm „nur“ der Zweitwohnsitz. Folglich könnten Finanzbeamte die doppelte Haushaltsführung versagen.
Dilemma: Finanzamt könnte Ummeldung als Steuerhinterziehung werten
Das Brisante: Gegen diese Annahme, dass sich infolge der Meldung des Erstwohnsitzes in Darmstadt die Hauptwohnung befindet und deshalb kein Werbungskostenabzug möglich ist, kann sich der Arbeitnehmer kaum wehren. Würde er zugeben, dass er sich nur deshalb mit Erstwohnsitz in Darmstadt gemeldet hat, um die Zweitwohnungssteuer zu umgehen, würde er damit zugleich die mögliche Steuerhinterziehung der Zweitwohnungssteuer offenbaren.
FAZIT | Die Meldung des Erstwohnsitzes in Darmstadt sollte der Arbeitnehmer vermeiden, wenn sich dort tatsächlich nur der Zweitwohnsitz befindet. Er sollte die Steuer stattdessen im Rahmen der Unterkunftskosten als Werbungskosten beim doppelten Haushalt absetzen. Dadurch fällt die Belastung etwas geringer aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677). |